(1) Angebote des Unternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
(2) Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen. Es wird darauf hingewiesen, dass trotz aller möglichen technischen Vorkehrungen der Schriftverkehr über E-Mail mit gewissen Sicherheitsrisiken verbunden ist. Mit Angebotsannahme wird der elektronischen Versendung von Informationen und Dokumenten zugestimmt.
(3) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Unternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme schriftlich oder elektronisch erklärt.
(4) Ein mit dem Angebot übersendetes Exposé eines Fahrzeuges gilt als Beispiel Bild- und Informationsmaterial. Nach Möglichkeit und Verfügbarkeit wird dieses Fahrzeug bei Auftragserteilung des Auftraggebers für ihn eingeteilt. Ein Anspruch auf den Einsatz dieses spezifischen Fahrzeuges besteht bis zum beidseitigen Vertragsabschluss nicht. Ist das im Exposé aufgezeigte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht mehr verfügbar, aufgrund von vorheriger Einteilung für einen anderen Auftraggeber oder aufgrund fehlender Einsetzbarkeit durch Werkstattaufenthalt oder Unfall des Kfz, so besteht kein rechtlicher Anspruch auf den Einsatz dieses Fahrzeuges.
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. Fehlerhafte Angaben in der Bestätigung müssen umgehend angezeigt werden. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
(2) Die Leistung umfasst – in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen – die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art inklusive Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
(3) Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht: a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt, b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen, c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt, d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen, e) Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen Devisen-, Pässe, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich aus diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
(1) Leistungsänderungen durch das Unternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Unternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Unternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund bekannt zu geben.
(2) Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Unternehmens möglich und sollen schriftlich oder elektronisch durch den Besteller erklärt werden.
(3) Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des Auftraggebers vor Vertragsabschluss, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch besteht, bzw. nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, eine Änderung der Streckenführung, der Streckenlänge, der Vertragsdauer oder sonstiger, wesentlicher vertraglicher Leistungen vorgenommen, so ist Wunderwald LBC – Berlin GmbH berechtigt, ein anderes als das im Angebot bzw. nach Vertragsabschluss, vorgesehenes Fahrzeug einzusetzen. Ist eine Fahrzeuganpassung notwendig, dürfen anstelle des vorgesehenen Fahrzeuges maximal zwei andere oder kleinere Fahrzeuge- bei kleinen Gruppen auch Limousinen- eingesetzt werden. Sollte ein Einsatz von mehr als zwei Fahrzeugen notwendig werden, darf dieser nur nach Rücksprache (mündlich und schriftlich) mit dem Auftraggeber erfolgen. Diese Fahrzeuge dürfen nach Art, Ausstattung und Farbe qualitativ vom vertraglich vereinbarten Fahrzeug abweichen.
(4) Die o.a. Regelung gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch besondere Umstände, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs von Wunderwald LBC- Berlin GmbH liegen, unmöglich geworden ist. Hierzu zählen insbesondere: – eine Überschreitung der vereinbarten Wartezeit nach Fahrtbeginn (i.d.R. 20 Minuten) z.B. vom Flughafen, Hotel, Anleger u.ä. – der Ausfall durch höhere Gewalt (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus, polizeiliche Straßensperrungen, Demonstrationen) – Schäden durch KFZ-Unfälle, welche nicht von Wunderwald LBC – Berlin GmbH zu vertreten sind.
(5) Bei Transferfahrten ist eine Wartezeit des Fahrzeuges von max. 20 Min. kostenfrei im vertraglich vereinbarten Preis inbegriffen und von der Disposition einkalkuliert. Kommt es innerhalb dieser Zeit zu keiner Kontaktaufnahme des Auftraggebers oder eines von ihm vertretenden Kunden zu dem eingesetzten Fahrpersonal oder dem Büro/ Notdienst von Wunderwald LBC – Berlin GmbH, bei der eine kostenpflichtige Verlängerung der Wartezeit vereinbart wird, so ist Wunderwald LBC- Berlin GmbH berechtigt, das Fahrzeug aus dispositionstechnischen Gründen (inkl. der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten) abzuziehen. Ein Ersatzfahrzeug kann nach Absprache und Verfügbarkeit im Rahmen einer Bereitstellungszeit zur Verfügung gestellt werden, die Kosten für das Ersatzfahrzeug sind durch den Auftraggeber zu tragen. Wurde ein Fahrzeug aus oben genannten, dispositionstechnischen Gründen abgezogen, besteht für den Auftraggeber kein rechtlicher Anspruch auf den Einsatz des bei Buchung bestimmten Fahrzeuges. Das bereitgestellte Ersatzfahrzeug kann nach Art, Ausstattung und Farbe qualitativ vom vertraglich vereinbarten Fahrzeug abweichen.
(6) Sollte eine Verlängerung der gebuchten Leistung notwendig werden, ist diese unverzüglich bei Bekanntwerden mit dem Büro/ Notdienst von Wunderwald LBC – Berlin GmbH abzustimmen. Im Rahmen der dispositions-technischen Verfügbarkeit sowie der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten für das eingesetzte Fahrpersonal ist eine Verlängerung nach Rücksprache möglich. Sollte eine Verlängerung der gebuchten Leistung mit dem eingesetzten Fahrzeug, bzw. dem eingesetzten Fahrpersonal nicht möglich sein, besteht bei Verfügbarkeit die Möglichkeit ein Alternativfahrzeug im Rahmen einer annehmbaren Bereitstellungszeit anzufordern. Ein rechtlicher Anspruch des Auftraggebers auf das gebuchte Fahrzeug besteht nach Ablauf der vereinbarten Leistung nicht.
(1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis. Dieser wird erstellt und basiert auf den vom Kunden übermittelten Daten, der Mietzeit und den Abfahrts- und Ankunftsadressen, sowie der benannten Personenzahl.
(2) Alle im vereinbarten Zusammenhang mit der Leistung üblicherweise anfallenden Nebenkosten (z.B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind nicht im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
(3) Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.
(4) Kosten die aufgrund von Verunreinigungen und/oder Beschädigungen am oder im Fahrzeug entstehen, trägt der Besteller.
(5) Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
(6) Gemäß §31 BDSG-neu erheben oder verwenden wir „zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses“ Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. Der Abschluss einer Ausfallversicherung (Warenkreditversicherung) bleibt dem Unternehmen ohne Rücksprache mit dem Besteller vorbehalten. Die Verarbeitung unterliegt den Anforderungen des Art.6 DSGVO.
Der Unternehmer ist berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises unter folgenden Voraussetzungen zu verlangen:
a) Die Preiserhöhung ist nur zulässig bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten, Kosten die aufgrund behördlicher Anordnungen (z.B. Hygieneverordnung) entstehen, sowie Steuern und Abgaben, wenn und soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
b) Eine Erhöhung des Mietpreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Unternehmer nicht vorhersehbar waren.
c) Der Unternehmer hat den Besteller unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen. d) Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Besteller ohne Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Unternehmer vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner Form und ist dem Unternehmer gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären.
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Unternehmen anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den das Unternehmen zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Unternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Dem Unternehmen steht es frei, Entschädigungsansprüche wie folgt zu pauschalieren (*): Bei einem Rücktritt a) ab 14 bis 8 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 25 % b) ab 7 bis 4 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 50 % c) ab 72 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt: 75 % d) ab 48 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt: 100 % des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Unternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
(a) Berufung auf Höhere Gewalt Eine kostenfreie Kündigung des Vertrages durch den Besteller, kann nur angenommen werden aufgrund: 1. Behördlicher Anordnung oder Verbot der Vorbereitung und Durchführung der gebuchten Leistung oder der Anreise an den Vertragserfüllungsort.
2. Auflagen des Bundesgesundheitsamtes, die für das Unternehmen nicht erfüllbar sind
3. Unterlassungsanweisungen durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) in Fällen höherer Gewalt (Terroristische Anschläge am Erfüllungsort, pandemische Seuchen, Streik des Flug(hafen)-personals etc.), die unmittelbar mit der gebuchten Leistung zusammenhängen oder eine erhebliche Auswirkung auf diese haben. Eine planmäßige, vertragliche Durchführung ist in diesem Fall nicht mehr möglich. (b) Keine höhere Gewalt liegt vor, wenn ein Kunde aufgrund unvorhergesehener Umstände, die weder der Besteller noch das Unternehmen zu verantworten haben, (Krankheit, Todesfall, Absage einer (Groß-) Veranstaltung etc.) seine Reise zum Vertragserfüllungsort Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Unternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt. (*) Die Fristen- und Stornopauschalenstaffelung kann den betriebsindividuellen Gegebenheiten angepasst werden. Wie groß die Zeiträume und Pauschalsätze festzusetzen sind, hängt im Wesentlichen davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Fahrzeug in der verbleibenden Zeit bis zum ursprünglich vorgesehenen Leistungstermin noch anderweitig vermietet werden kann.
(2) Kündigung nach Fahrtantritt
a) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Unternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick absagt, womit der Bedarf an der Beförderungsleistung entfällt. In diesen Fällen kann das Unternehmen die pauschalen Entschädigungsansprüche aus §6 (1) auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Weitergehende geltend machen, insofern es seine vertraglichen Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig Verpflichtungen in vollem Umfang erbringen könnte. Ein Verzicht auf die Erhebung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, nicht jedoch einen rechtlichen Anspruch. werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Unternehmen nicht zu vertreten hat. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Stornierung bei der Firma Wunderwald LBC – Berlin GmbH. Stornierungen werden grundsätzlich in der Zeit von Montag- Freitag zwischen 09:0017:00 Uhr entgegengenommen. Bei späterem Eingang gilt der folgende Werktag als Stornierungsdatum.
c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Unternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
a) Das Unternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur Ersatz für die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen verlangen.
b) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft das Fahrpersonal im Einzelfall vor Ort, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen vorliegen: 1. Personen, die unter Einfluss alkoholischer Getränke anderer oder berauschender Mittel stehen, 2. Personen mit ansteckenden Krankheiten Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Unternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet,‘ ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen, aufgrund von Umständen die diese zu vertreten haben, für das Unternehmen unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Vertrag, Kündigt das Unternehmen den steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind. gemäß Infektionsschutzgesetz, 3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind, 4. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen bzw. Gewalt ausüben, 5. Verschmutzte und/oder riechende Personen. (2) Kündigung (nach Fahrtantritt) a) übel Das Unternehmen kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung,
(1) Das Unternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
(2) Das Unternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
(3) Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
a) der Anspruch bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers oder der Fahrgäste nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers beruht, nicht einer b) der Anspruch bei sonstigen Schäden auf grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers beruht. (2) § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten Person € 1.000,– übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten Person € 1.000,– übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. § 10 Gepäck und sonstige Sachen (1) Gepäck im normalen Umfang und – nach vorheriger Absprache sonstige Sachen – werden mitbefördert. (2) Die Mitnahme und Beförderung von Tieren jeglicher Art ist generell untersagt, außer er wurde vorab eine individuelle, schriftliche Absprache mit dem Unternehmen getroffen. a) Haustiere, die klein (bis zur Größe einer Hauskatze), ungefährlich und wie Handgepäck in einem geschlossenen Behältnis (Transporttasche, Transportbox) untergebracht werden, dürfen nach Absprache mitgeführt werden, solange sie keine Beeinträchtigung für Personen und Sachen darstellen. b) Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde und solche, die sich in Ausbildung befinden, bleiben von den Regelungen in Abs.2 unberührt. c) Tiere dürfen generell nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
(3) Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind ausgeschlossen. von der Beförderung
(4) Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen verursacht werden, die vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführt werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
(5) Wunderwald LBC – Berlin GmbH trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der Auftraggeber oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs bewusst oder unbewusst zurücklassen. Stellt der Auftraggeber den Verlust eines Gegenstandes im Fahrgastraum fest, muss er diesen umgehend bei Wunderwald LBC – Berlin GmbH anzeigen. Im Falle einer Fundsache, wird Wunderwald LBC – Berlin GmbH den Fund notieren, nach erfolgter Identifikation des Auftraggebers diesen vom Fund verständigen und, wenn es sich nicht um verderbliche Dinge handelt, den Fund für 1 Monat in Verwahrung nehmen. Nach Ablauf der Frist wird die Fundsache ohne weitere Rücksprache mit dem Auftraggeber entsorgt. Verderbliches wird ohne Meldung an den Auftraggeber sofort entsorgt. Erhebt jemand Anspruch auf die Fundsache, sind der Besitzanspruch durch geeignete Unterlagen oder detaillierte Beschreibungen nachzuweisen. Muss die Fundsache versendet werden, zahlt der Besitzer der Fundsache die Porto- und Verpackungskosten zuzüglich einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 15,00 Euro.
(1) Gepäck im normalen Umfang und – nach vorheriger Absprache sonstige Sachen – werden mitbefördert. (2) Die Mitnahme und Beförderung von Tieren jeglicher Art ist generell untersagt, außer er wurde vorab eine individuelle, schriftliche Absprache mit dem Unternehmen getroffen. a) Haustiere, die klein (bis zur Größe einer Hauskatze), ungefährlich und wie Handgepäck in einem geschlossenen Behältnis (Transporttasche, Transportbox) untergebracht werden, dürfen nach Absprache mitgeführt werden, solange sie keine Beeinträchtigung für Personen und Sachen darstellen. b) Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde und solche, die sich in Ausbildung befinden, bleiben von den Regelungen in Abs.2 unberührt. c) Tiere dürfen generell nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. (3) Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind ausgeschlossen. von der Beförderung (4) Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen verursacht werden, die vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführt werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind. (5) Wunderwald LBC – Berlin GmbH trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der Auftraggeber oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs bewusst oder unbewusst zurücklassen. Stellt der Auftraggeber den Verlust eines Gegenstandes im Fahrgastraum fest, muss er diesen umgehend bei Wunderwald LBC – Berlin GmbH anzeigen. Im Falle einer Fundsache, wird Wunderwald LBC – Berlin GmbH den Fund notieren, nach erfolgter Identifikation des Auftraggebers diesen vom Fund verständigen und, wenn es sich nicht um verderbliche Dinge handelt, den Fund für 1 Monat in Verwahrung nehmen. Nach Ablauf der Frist wird die Fundsache ohne weitere Rücksprache mit dem Auftraggeber entsorgt. Verderbliches wird ohne Meldung an den Auftraggeber sofort entsorgt. Erhebt jemand Anspruch auf die Fundsache, sind der Besitzanspruch durch geeignete Unterlagen oder detaillierte Beschreibungen nachzuweisen. Muss die Fundsache versendet werden, zahlt der Besitzer der Fundsache die Porto- und Verpackungskosten zuzüglich einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 15,00 Euro.
(1) Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Fahrpersonals oder Fahrtbegleiters ist Folge zu leisten. Der Besteller haftet selbst auch für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden am oder im Fahrzeug, einschließlich Entwendung beweglicher Sicherheitsgegenstände (Nothammer, Feuerlöscher etc.) oder anderen Sachen des Unternehmens, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener gesetzlicher Pflichten vertraglicher des oder Bestellers ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der Besteller nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste den Schaden zu vertreten haben. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. b) Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Unternehmens. (c) Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
(3) Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Fahrpersonals oder Fahrtbegleiters nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Unternehmen unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Unternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
(4) Beschwerden sind zunächst an das Fahrpersonal und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Unternehmen zu richten.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
(1) Erfüllungsort Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Unternehmens. (2) Gerichtsstand a) Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Unternehmens.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Personenbeförderungsverkehr und Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle teil. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Telefon: +49 7851 79579 40
Telefax: +49 7851 79579 41
Internet: www.verbraucher-schlichter.de
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de
Diese Schlichtungsstelle ist eine „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ nach § 4 Absatz 2 Satz 2 VSBG
Wunderwald LBC – Berlin GmbH
Christine Albrecht
Spechtstraße 24b
13505 Berlin
Telefon: +49 (0)30 40 77 94 05
E-Mail: datenschutz@lbc-berlin.de